Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die mindestens 10 Jahre dem Verein angehören müssen und kein Vorstandsamt bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Stellvertreter, welche in der Reihenfolge ihres Lebensalters an die Stelle eines anderen Ehrenratsmitgliedes treten, falls dieses selbst im Streit befangen ist. Der Ehrenrat kann angerufen werden, wenn es zu vereinsinternen Streitigkeiten kommt.  Er hat die Beteiligten anzuhören; er kann, wenn er es für erforderlich hält, weitere Ermittlungen anstellen. Der Ehrenrat ist gehalten, die an ihn herangetragene Angelegenheit zügig zu behandeln. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Den Vorsitz in den Sitzungen des Ehrenrates führt das an Lebensjahren älteste Mitglied.